Allgemeine Verkaufsbedingungen für Online-Geschäfte der Toyota Material Handling Schweiz AG
Die Rechtsverhältnisse zwischen der Toyota Material Handling Schweiz AG (nachstehend Lieferant genannt) und dem Kunden (nachstehend Käufer genannt) unterstehen vollumfänglich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Käufers sind gegenüber dem Lieferanten nur anwendbar, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.
1. Spezifikationen
Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos usw. basieren auf den im Zeitpunkt des Angebots gültigen Spezifikationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern sie den vom Käufer bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
2. Eigentum an Objekten
Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte, Maschinen und Zubehör (nachstehend Objekte genannt) bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbst- oder Drittherstellung der Objekte benützt werden. Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbst- oder Drittherstellung benützt werden.
3. Angebot/Auftragsbestätigung
Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Angebote ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer sind unverbindlich. Massgebend für den vereinbarten Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten. Der Vertrag gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), als abgeschlossen. Der Übergang der Gefahr erfolgt zu diesem Zeitpunkt.
4. Lieferung
Die Lieferung der Produkte erfolgt am vereinbarten Ort. Der Lieferant ist bestrebt, die Liefertermine einzuhalten, kann dafür jedoch keine verbindliche Zusicherung abgeben. Verspätet sich die Lieferung aus welchen Gründen auch immer, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Die Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Verweigerung der Annahme. Ansprüche gegen den Lieferanten auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Falls der Käufer zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren hängig ist, kann der Lieferant noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückhalten, unter voller Aufrechterhaltung der Zahlungspflicht des Käufers.
5. Preise
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MwSt, verzollt, ab Schweizer Lager des Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht oder neue, vom Lieferanten nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden.
6. Zahlungsbedingungen und -verzug
Die vereinbarten Zahlungen sind netto, ohne Skonto, bis am 30. Tag ab Fakturadatum direkt zu Gunsten des Lieferanten zu leisten. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Käufer ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins in Höhe von 7% p.a. Ausserdem hat der Lieferant (auch bei Teilverzug) das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist und ohne dass dies unverzüglich erklärt werden muss, vom Vertrag zurückzutreten und bereits erfolgte Lieferungen zurückzufordern sowie Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen. Allfällige Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig. Forderungen des Lieferanten können vom Käufer nicht mit Forderungen gegen den Lieferanten verrechnet werden.
7. Instruktion
Eine angemessene Instruktion durch den Lieferanten wird kostenfrei gewährt. Schulungskurse werden dem Käufer separat in Rechnung gestellt.
8. Gewährleistung (Garantie) und Haftung
Der Lieferant leistet dem Käufer Gewähr für zweckentsprechende Konstruktion und Qualität des verwendeten Materials, und zwar für zwölf Monate, gerechnet vom Tag des Versandes, oder 1200 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst erreicht wird und unter der Voraussetzung, dass das Objekt gemäss Herstellerrichtlinien genutzt und gewartet wird. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Käufers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten auszubessern oder zu ersetzen. Die Gewähr bezieht sich nur auf den Ersatz des Warenwertes, nicht auf die Nebenkosten oder weiteren Schaden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind diesem zurückzuschicken. Der Käufer hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Käufer dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Durch die Inanspruchnahme der Garantie oder das Erbringen von Garantieleistungen wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert, noch wird eine neue Gewährleistungsfrist für das betreffende Objekt in Lauf gesetzt. Von der Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, äusserer Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u.ä.), Reparaturen oder Modifikationen durch den Käufer oder Dritte sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Für Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
Die vorstehende Gewährleistungsregelung ist abschliessend. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Minderung und Wandelung, sind ausgeschlossen. Vom Käufer besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Gewährleistungen hinausgehen, fallen nicht unter die Gewährleistungen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Im Übrigen ist jeder Anspruch gegenüber dem Lieferanten, unabhängig von seinem Entstehungsgrund, betragsmässig auf maximal den Preis für das betreffende Objekt oder die betreffende Leistung beschränkt.
9. Mängelrüge
Der Käufer hat die gelieferten Objekte sofort nach Erhalt zu prüfen. Bei erkennbaren, unter die Garantie fallenden Mängeln hat der Käufer den Lieferanten spätestens innert 8 Tagen seit dem Zeitpunkt der Ablieferung schriftlich Anzeige zu erstatten. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, muss die Anzeige spätestens innert 8 Tagen nach deren Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelrüge, gilt das Objekt oder die Leistung als genehmigt, unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatz.
10. Drittansprüche
Werden von Dritten Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht, die verschuldensunabhängig auf das Verhalten des Käufers zurückzuführen sind, hält der Käufer den Lieferanten in vollem Umfang schadlos und stellt den Lieferanten ohne Einschränkungen frei von allen Ansprüchen, Verpflichtungen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Gebühren aller Art. Der Lieferant ist berechtigt, Ansprüche Dritter ohne vorgängige Kontaktnahme mit dem Käufer anzuerkennen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Objekte bleiben bis zum Eingang des vollen geschuldeten Betrages im Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit auf Kosten des Käufers eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen.
Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der Lieferant berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Parteien vereinbaren und der Käufer stimmt hiermit zu, dass der Lieferant (bzw. von ihm beauftragte Dritte) in einem solchen Fall bereits gelieferte Objekte auf Kosten des Käufers ohne Weiteres jederzeit abholen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Käufers betreten kann.
12. Datenerhebung und -nutzung der Gerätedaten
Geräte, die standardmäßig mit einer integrierten Telematik ausgestattet sind, ermöglichen die Erfassung und Übertragung von Fahrzeugparametern (CAN-Bus Daten wie z.B. Fahr- bzw. Hubmotor, Batteriemanagement, Schocksensor). Es handelt sich dabei ausschließlich um fahrzeugbezogene Daten, die weder einer natürlichen Person zuordenbar sind, noch Rückschlüsse auf schutzwürdige betriebliche Interessen des Kunden zulassen. Wir sammeln und speichern diese Daten über die Verwendung dieser Geräte, wenn diese benutzt werden. Diese Daten werden an uns übermittelt und von uns verarbeitet. Unbeschadet schutzwürdiger Interessen des Kunden und unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Vorschriften sammeln, verwenden, ändern und kopieren wir und unsere Partner diese Daten, die sie im Rahmen dieses Vertrages erhalten, um kontinuierlich unsere Logistik-Lösungen, Produkte sowie Miet- und Serviceangebote zu verbessern. Vorschriften betreffend persönlicher Daten, insbesondere sich aus der DSGVO ergebende, bleiben davon unberührt.
Toyota Geräte erfassen und speichern Nutzungsdaten sobald sie in Nutzung sind. Diese Daten werden zu Toyota übermittelt und dort verarbeitet. Toyota und verbundene Unternehmen werden Daten, die Teil dieses Vertrags sind, sammeln, nutzen, modifizieren und kopieren, um unsere Logistics Solutions, Produkte, sowie Miet- und Serviceangebote stetig zu verbessern. Dies geschieht im Einklang mit dem Recht des geistigen Eigentums der Kunden von Toyota und mit den Compliance Regeln, sowie geltendem Recht. Jegliche gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf persönliche Daten sind davon nicht betroffen.
13. Änderungen
Der Lieferant kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern, wobei er sich vorbehält, die geänderten Bestimmungen auch auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar zu erklären.
14. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des individuellen Vertrages zwischen den Parteien treffen die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bülach. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ergänzung zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bereich Ersatzteile:
1. Die Preise für Ersatzteile verstehen sich ohne MwSt., für Lieferungen unfranko, unverpackt. Für Bestellungen unter CHF 50.-- (netto) wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.-- erhoben.
2. Bei Bestellungen für Importgeräte oder Stapler mit Jahrgang 1995 und älter, behalten wir uns vor, eine Aufwandpauschale von CHF 100.-- zu erheben.
3. Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der entsprechenden Sendung entgegengenommen werden. Allfällige Transportschäden oder Verluste sind vom Empfänger unverzüglich feststellen zu lassen, ansonsten wir keine Verantwortung übernehmen können.
4. Umtausch oder Rücknahmen können ausschliesslich nur nach vorgängiger Absprache akzeptiert werden. Sämtliche daraus resultierenden Kosten für administrative Abwicklung, Kontrolle und Einlagerung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Rücklieferungs-Frist beträgt 5 Arbeitstage nach Gutsprache der Rücknahme.
Sonderbestellungen (auf Kundenwunsch von Werk und/oder Fremdlieferanten angefordert) können nicht zurück genommen werden.
Elektronische Bauteile sind von Umtausch oder Rücknahme generell ausgeschlossen, wenn die Verpackung geöffnet worden ist.
Bis zu einem Positionswert von CHF 50.-- (exkl. MwSt.) werden keine Retouren vergütet.
Retournierte Waren ohne vorgängige Gutsprache werden kostenpflichtig an den Absender / Besteller zurück geliefert.
Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Vereinbarungen.
5. Garantiebestimmungen
Während der vereinbarten Garantiezeit werden von uns gelieferten Ersatzteile kostenlos ersetzt oder in Garantie repariert (höchstens bis zum fakturierten Wert ausgeführt), denen Material- oder Fabrikationsfehler nachgewiesen werden können. Weitergehende Haftungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemässer Bedienung oder Wartung, Zweckentfremdung, normalem Verschleiss, Unfällen oder höherer Gewalt.
Für Batterien, Fremdartikel und Zusatzgeräte gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers / Lieferanten.